Eingriffgebühr ( L.G. 9/2018 und L.G. 13/1997)

Allgemeine Informationen

Die Eingriffgebühr ist in den Artikeln 78, 79, 80 und 81 des Landesraumordnungsgesetz L.G. 9/2018, sowie den Art. 73 und 75 des L.G. 13/1997 geregelt.

Gemäß L.G. 9/2018  setzt sich die Eingriffsgebühr aus der Baukostenabgabe und den Erschließungskosten zusammen.

1. Baukostenabgabe

Die Höhe der Baukosten wird jährlich von der Landesregierung unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und des Gebäudestandortes festgelegt (Art. 80, Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 9/2018).

Die Fälle, in denen keine Baukostenabgabe zu entrichten ist, sind im Landesgesetz und in der Verordnung zur Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr geregelt.

Aktuell (Jahr 2023) beläuft sich die Baukostenabgabe auf 455,00 € je Kubikmeter (genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 932 vom 13.12.2022)

Beschluss Nr. 932/2022

2. Erschließungskosten

Die Erschließungskosten betragen 10% der von der Landesregierung festgelegten Baukosten je Kubikmeter. Sie beinhalten:

  • die Kosten für die primäre Erschließung
  • die Kosten für die sekundäre Erschließung

Die Kosten für die primäre und sekundäre Erschließung werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Art. 79 des Landesgesetz Nr. 9/2018 und der Verordnung zur Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr berechnet.

Ratenzahlung

Bei Baumaßnahmen, für welche eine Baugenehmigung vorgeschrieben ist und die Eingriffgebühr 5000,00 € überschreitet, kann auf Antrag ratenweise bezahlt werden:

  •  die erste Rate in Höhe von 50% des geschuldeten Betrags vor Ausstellung der Baugenehmigung.
  • die zweite Rate in Höhe der restlichen 50% des geschuldeten Betrags vor Einreichung der Zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Baugenehmigung.

Im Fall einer Ratenzahlung muss zugleich mit der Zahlungsbestätigung für die erste Rate eine Bank- und Versicherungsbürgschaft in Höhe der zweiten Rate vorgelegt werden, als Sicherheit dafür, dass die zweite Rate vor Einreichung der Zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit bzw. spätestens zwei Jahre nach Ausstellung der Baugenehmigung ohne eine vorherige Betreibung beim Hauptschuldner nach Art. 1944 des Zivilgesetzbuches bezahlt wird.


Berechnungstabelle_-_tabella_di_calcolo_Appiano_03.xlsx (0.02 MB)

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