Stimmabgabe seitens der Wahlberechtigten mit schweren körperlichen Behinderungen

Wahlberechtigte, denen es ob ihrer schweren körperlichen Behinderung (Vollblinde) nicht möglich ist, selbständig das Wahlrecht auszuüben, haben folgende Möglichkeiten um das Recht zur Stimmabgabe mit Begleitperson zu erlangen:

  1. bei jedem Wahlgang:
    Vorlage einer einschlägigen ärztlichen Bescheinigung, welche zur Stimmabgabe mit einer Begleitperson in der Wahlkabine (nach Art. 55 DPR Nr. 361) berechtigt.
    oder
  2. Beantragung einer Dauerermächtigung:
    Dabei muss im Wahlamt der Gemeinde eine einschlägige ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
    Im Wahlausweis wird dann ein Vermerk angebracht welcher den Wähler/die Wählerin berechtigt, in Begleitung einer vertrauten Person die Stimme in der Wahlkabine abzugeben. (Gesetz Nr. 17 vom 05.02.2003)
    Vordrucke für den Antrag gibt es im Wahlamt der Gemeinde.

Zuständig

DEU