Allgemeine Informationen
Beim Werbeverkauf werden alle oder nur einige Artikel vom/von den Einzelhandelstreibenden zu günstigen Bedingungen zum Verkauf angeboten. Die Waren müssen billiger als üblich angeboten werden mit der Absicht des Betriebes, ein neues Produkt auf den Markt zu bringen, eine neue Marke zu lancieren oder den Umsatz zu heben.
Voraussetzungen und Vorschriften
Werbeverkäufe von Lebensmittels sowie von Nicht-Lebensmittel-Produkten, die keinen saisonalen Charakter haben, können jederzeit im Laufe des Jahres durchgeführt werden.
Werbeverkäufe, die sich auf saisonale Produkte des Nicht-Lebensmittel-Bereichs beziehen, die Gegenstand des Saisonschlussverkaufes sind, dürfen in den 20 Tagen vor Beginn der Saisonschlussverkäufe und jedenfalls im Monat Dezember nicht durchgeführt werden.
Verfahren
Die Verkäufe unterliegen weder einer vorherigen noch einer sonstigen Mitteilung.
Kosten
Keine.
Höchstdauer des Verfahrens
Keine festgelegte Zeitspanne vorgesehen.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen
- Landesgesetz vom 02. Dezember 2019, Nr. 12;
- Durchführungsverordnung zum Landesgesetz – Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Mai 2022, Nr. 12.