Allgemeine Information
Für alle Arbeiten, für welche eine BAUKONZESSION ausgestellt worden ist, hat der Inhaber der Baukonzession die Pflicht, das Ansuchen um Ausstellung der Benutzungsgenehmigung an das Bauamt einzureichen.
In der Baukonzession sind die Termine für den Beginn und für die Vollendung der Arbeiten anzugeben:
- Der Termin für den Beginn der Arbeiten darf nicht mehr als ein Jahr, ab dem Datum der Ausstellung der Baukonzession, betragen
- Der Termin für die Vollendung, innerhalb dessen der Bau bewohnbar oder benutzbar sein muss, darf nicht mehr als drei Jahre ab Baubeginn betragen
- Der Termin für den Beginn der Arbeiten und der Termin für die Vollendung derselben können mit begründeter Maßnahme nur aufgrund von Umständen verlängert werden, die unabhängig vom Willen des Konzessionsinhabers sind und während der Ausführung der Arbeiten aufgetreten sind und diese verzögert haben.
Die Gültigkeit der Konzession darf ein Jahr nicht überschreiten. Falls die Arbeiten innerhalb dieser Frist nicht begonnen werden, muss der Betroffene ein Gesuch um Erneuerung der Baukonzession einreichen.
Der Vordruck um Ansuchen der Benutzungsgenehmigung und die Information über die erforderlichen Unterlagen für den Erhalt der Benutzungsgenehmigung sind im Bauamt erhältlich.
Für den Erhalt einer Hausnummer ist die Ausstellung der Benutzungsgenehmigung erforderlich. Im Sinne des L.G. vom 11.08.1997, Nr. 13, Art. 131 dürfen neuerstellte bzw. umgebaute Gebäude vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung nicht benützt werden.
Voraussetzungen
Der Gesuchsteller muss Inhaber der entsprechenden Baukonzession sein.
Erforderliche Dokumente
Ansuchen um Benutzungsgenehmigung versehen mit einer Stempelmarke zu € 16,00 - Weitere Unterlagen werden entsprechend des Projektes angefordert (Informationen erhalten Sie im Bauamt). Die Unterlagen müssen von einem befugten Techniker unterschrieben sein.