Nach Einsichtnahme in den Artikel 1, Absatz 1 des Gesetzesdekretes vom 9. Februar 2012, Nr. 5, in Gesetz umgewandelt mit Gesetz vom 4. April 2012, Nr. 35, mit welchem die Absätze 8 und 9 des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241 durch Bestimmungen ersetzt wurden, welche vorsehen, dass der Gemeindeausschuss als Regierungsorgan der Gemeinde innerhalb der Führungskräfte der Gemeinde eine Person ernennen muss, welche im Falle von Missachtung der Verfahrensfristen durch die Verwaltung die Befugnis hat, die Verfahren anstelle der säumigen Ämter abzuschließen der/die Generalsekretär*in mit der Ersatzbefugnis betraut und in seiner Abwesenheit, sowie bei dessen Verhinderung der/die Vize-Generalsekretär*in.
Antrag betreffend die Missachtung der Verfahrenfristen