Die Gemeindewahlkommission wurde gemäß den Artikeln 12 und 13 des Einheitstextes der Gesetze über die Regelung des aktiven Wahlrechtes (genehmigt mit D.P.R. vom 20. März 1967, Nr. 223, in geltender Fassung gemäß Gesetz Nr. 270 vom 21. Dezember 2005 und Notverordnung Nr. 1 vom 3. Januar 2006) vom Gemeinderat aus dessen Mitte ernannt.
Die Kommission bleibt im Amt, bis die vom Gemeinderat neu zu ernennende Kommission eingesetzt wird.
Die Gemeindewahlkommission besteht aus vier Mitgliedern, davon gehören drei Kommissionsmitglieder der deutschen und eines der italienischen Sprachgruppe an.