Als Räumungsverkauf gilt ein der Öffentlichkeit als besonders günstige Gelegenheit angekündigter Verkauf, der sich jedenfalls vom normalen Verkaufsangebot in anderen Geschäften unterscheidet und ausschließlich zum Zweck durchgeführt wird, um alle oder einen Großteil der im Geschäft oder im dazugehörigen Lagerraum liegenden Waren abzusetzen.
Die Waren müssen aus einem der nachstehenden Gründe abgesetzt werden:
- Einstellung der Handelstätigkeit:
- Veräußerung des Betriebes;
- Verlegung des Betriebes in andere Räumlichkeiten;
- Umbau oder Renovierung der Verkaufslokale;
- Betriebsjubiläum alle 10 Jahre.
Der Räumungsverkauf kann in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres durchgeführt werden.
Der Inhaber eines Handelsbetriebes muss einen Räumungsverkauf mindestens zehn Tage vor dem geplanten Verkaufsbeginn dem Amt für Wirtschaftsdienste durch entsprechende Mitteilung über den digitalen Einheitsschalter SUAP bekanntgeben.
Der Mitteilung ist eine Liste der zum Kauf angebotenen Waren, nach Warenbereichen gegliedert, mit Angabe der Mengen und der vor dem Räumungsverkauf verlangten Preise, ebenso das Ausmaß der Preisnachlässe für die einzelnen zum Verkauf angebotenen Waren oder für gleichartige Warengruppen, beizulegen. Sie muss außerdem das Anfangs- und das Enddatum des Verkaufs beinhalten.
Der Verkauf muss während der normalen Geschäftszeiten in den Räumen des Handelsbetriebes stattfinden. Dem Verkauf muss unverzüglich die Erfüllung der in der Mitteilung angeführten Voraussetzung (Einstellung der Handelstätigkeit, Verlegung des Betriebes, Umbau oder Renovierung der Verkaufslokale) folgen.