Gastgewerbe – Meldung einer Feier mit geladenen Gästen

Die Speise- sowie die Beherbergungsbetriebe mit angeschlossenem Restaurant dürfen anlässlich einer Feier...

Veröffentlichungsdatum:

30.03.2024

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Feier mit geladenen Gästen

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Die Speise- sowie die Beherbergungsbetriebe mit angeschlossenem Restaurant dürfen anlässlich einer Feier mit geladenen Gästen eine zusätzliche Öffnungszeit einplanen; diese muss jedoch fünf Tage vor dem betreffenden Tag dem Bürgermeister mitgeteilt werden. Bei Eintritt der allgemeinen Sperrstunde muss der Gastbetrieb für die Öffentlichkeit geschlossen werden.

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Zuletzt aktualisiert: 17.07.2025, 11:42 Uhr

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