Die Aushändigung der vollständigen Abschrift ist nur bei Bestehen eines gegenwärtigen, konkreten Interesses von Seiten der antragstellenden Person möglich, oder wenn sich der Antrag auf sich selbst bezieht, und keine gesetzlichen Hinderungsgründe vorliegen.
Dem Ansuchen muss auch eine Kopie des Personalausweises beigelegt werden.
STANDESAMT
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