Die Gemeinde hat die Planungshoheit über das gesamte Gemeindegebiet und somit die Aufgabe, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Siedlungsentwicklung der Gemeinde zu gestalten, zu steuern und zu fördern.
Im Sinne des Artikel 57, Absatz 10 des LG 9/2018 können Bürger der Gemeinde einen Antrag um Abänderung zu den Planungsinstrumenten vorlegen vorlegen, für die keine Verpflichtung zur Annahme besteht, die aber die Möglichkeit hat, sich den Abänderungsentwurf im öffentlichen Interesse zu eigen zu machen.