Unterschriftbeglaubigung (im Sinne des DPR 445/2000)

Bei einer Unterschriftsbeglaubigung handelt es sich um die Bestätigung von Seiten des Beamten, dass die Unterschrift z. B. auf der Ersatzerklärung des Notarietätsaktes, vom Erklärenden, nach Feststellung seiner Identität, in dessen Anwesenheit, angebracht wurde.

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Themen
Unterschriftsbeglaubigung

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Für wen

Für alle Bürger/innen, die ihre Unterschrift auf einem Antrag oder einer Ersatzerklärung des Notarietätsaktes beglaubigen müssen.

Beschreibung

Die Beglaubigung der Unterschriften wie in Artikel 21 des d.P.R. 445/2000 angegeben, obliegt dem vom Bürgermeister beauftragten Beamten.

Die Unterschrift muss in Anwesenheit des Beamten geleistet werden, der den Unterzeichner durch die Vorlage eines gültigen Ausweises (Identitätskarte, Führerschein, Reisepass) identifizieren muss. In Folge wird bescheinigt, dass die Unterschrift in seiner Anwesenheit geleistet wurde und, dass er den Erklärenden identifiziert hat, indem er die Art und Weise angibt, in der die Identität festgestellt wurde. Die Beglaubigung wird mit dem Namen des Beamten und seiner Funktion, Ort und Datum, Unterschrift und Stempel des Amtes versehen.

Hinweis

Mit dem Inkrafttreten des Dekrets des Präsidenten der Republik – D.P.R. Nr. 445/2000 ist die Beglaubigung von Unterschriften auf Dokumenten, die an öffentliche Körperschaften gerichtet sind, nicht mehr erforderlich

So geht's

Um eine Unterschriftsbeglaubigung zu erhalten, kann man sich an eine/n vom Bürgermeister beauftragten Mitarbeiter/in im Büro des Generalsekretariats wenden.

Die betreffende Person muss folgende Dokumente vorlegen: 

  • gültiges Ausweisdokument (Identitätskarte, Reisepass, Führerschein,...) 
  • Dokument, auf dem die Unterschrift beglaubigt werden soll 

Was ist notwendig

  • Dokument, auf dem die Unterschrift beglaubigt werden soll und
  • gültiges Ausweisdokument (Identitätskarte, Reisepass, Führerschein,...)

Was Sie erhalten

Sie erhalten die Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf dem vorgelegten Dokument.

Fristen und Fälligkeiten

Es bestehen keine Fristen oder Fälligkeiten. In der Regel erfolgt die Beglaubigung der Unterschrift bei Sicht.

Kosten

Die Beglaubigung unterliegt der Stempelsteuer von 16,00 Euro je vier Seiten, soweit das Gesetz keine Befreiung vorsieht. Eine mögliche Befreiung ist vom Antragsteller vorab korrekt anzugeben.

  • Stempelmarke in der Höhe von 16,00 Euro (Die Stempelmarke kann mitgebracht oder auch Vorort in bar bezahlt werden.)
  • Sekretariatsgebühren in der Höhe von 0,50 Euro, wenn die Beglaubigung der Stempelsteuer unterliegt oder 0,25 Euro, wenn das Gesetz die Stempelsteuerbefreiung vorsieht.

Die Gebühren sind ausschließlich in bar zu entrichten.

Verfahren, die mit dem Ergebnis verknüpft sind

Einschränkungen

Sonderfälle

Wenn das Dokument in einer Fremdsprache abgefasst ist:

Die italienischen Beamten können nur Dokumente bearbeiten, die in unserer Sprache abgefasst sind, daher muss einem ausländischen Dokument eine legalisierte Übersetzung beigefügt werden.

Unterschriftsbeglaubigung auf Anträgen oder Ersatzerklärungen, die private Schriften enthalten

Falls der Bürger eine Unterschriftsbeglaubigung auf Anträgen oder Ersatzerklärungen, die private Schriften enthalten, insbesonders jene die eine Willensäußerung enthalten (z.B. Prokura, Mandate, Bevollmächtigungen, Ermächtigungen, Verzichts-, Annahme-, Verpflichts-, Einverständnis-, Schuldtilgungs-, Eids-, Garantieerklärungen usw.) einschließlich der zukünftigen Verpflichtserklärungen oder die Bildung, die Änderung oder die Auslöschung von Rechtsverhältnissen im privaten Recht, d. h. von vertraglicher Natur, die Beglaubigungen im Sinne des Art. 2703 des B.G.B., vornehmen muss, liegt diese im Aufgabenbereich des Notars.

Voraussetzung für die Nutzung des Dienstes

keine Angabe

Zugang zum Dienst

Kontakte

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 25.08.2025, 09:27 Uhr