Beglaubigung von Dokumenten

Die Beglaubigung einer Kopie besteht in der Bestätigung, dass die vorgelegte Kopie dem Original entspricht.

Beglaubigte Kopien können anstelle der Originale vorgelegt werden.

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Für wen

Für alle Bürgerinnen und Bürger, die eine Abschrift eines Dokuments beglaubigen müssen.

Beschreibung

Die Beglaubigung einer Kopie besteht in der Bestätigung, dass die vorgelegte Kopie dem Original entspricht.

Beglaubigte Kopien können anstelle der Originale vorgelegt werden.

Hinweis:

  • Die Beglaubigung der Kopie kann auch von einer anderen Person als der betroffenen Person und in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Die Kopie kann jedoch nur dann beglaubigt werden, wenn sie anhand eines Originaldokuments erstellt wurde; daher können Kopien, die anhand anderer Dokumente als dem Original erstellt wurden, nicht für echt erklärt werden. Die beglaubigte Kopie ist für alle rechtlichen Zwecke ebenso gültig wie das Original.
  • Falls der Bürger einer öffentlichen Verwaltung oder einem Anbieter von öffentlichen Diensten eine beglaubigte Kopie eines Dokumentes vorlegen muss, kann jede/r Beamte/in, der dazu ermächtigt ist, die Dokumente entgegen zu nehmen, die Beglaubigung der Kopie vornehmen, sofern das Original vorgelegt wird.

So geht's

Bringen Sie das Originaldokument für welches die Beglaubigung benötigt wird zum Gemeindeamt. Dort wird geprüft, ob die Kopie vollständig und identisch mit dem Original ist. Anschließend wird die Kopie mit einem Beglaubigungsvermerk und Stempel versehen – damit ist sie amtlich als gleichwertig mit dem Original anerkannt.

Was ist notwendig

Original des Dokuments, von welchem eine beglaubigte Kopie beantragt wird.

Was Sie erhalten

Sie erhalten eine beglaubigte Kopie Ihres Originaldokuments.

Fristen und Fälligkeiten

Es bestehen keine Fristen oder Fälligkeiten. In der Regel erfolgt die Beglaubigung des Dokuments bei Sicht.

Kosten

Die Beglaubigung unterliegt der Stempelsteuer von 16,00 Euro je vier Seiten, soweit das Gesetz keine Befreiung vorsieht. Eine mögliche Befreiung ist vom Antragsteller vorab korrekt anzugeben.

  • Stempelmarke in der Höhe von 16,00 Euro (Die Stempelmarke kann mitgebracht oder auch Vorort in bar bezahlt werden.)
  • Sekretariatsgebühren in der Höhe von 0,50 Euro, wenn die Beglaubigung der Stempelsteuer unterliegt oder 0,25 Euro, wenn das Gesetz die Stempelsteuerbefreiung vorsieht.

Die Gebühren sind ausschließlich in bar zu entrichten.

Verfahren, die mit dem Ergebnis verknüpft sind

Einschränkungen

Sonderfälle

Beglaubigung einer Kopie in Fremdsprache

Die Beglaubigung eines in einer Fremdsprache ausgestellten Dokuments ist möglich, sofern sichergestellt ist, dass die Kopie mit dem Original vollständig übereinstimmt. Kann nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, dass das vorgelegte Dokument ein Original ist, oder stimmt die Kopie nicht exakt mit dem Original überein, kann die Beglaubigung nicht vorgenommen werden.

Voraussetzung für die Nutzung des Dienstes

Zugang zum Dienst

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Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 15.09.2025, 14:00 Uhr