Am Unsinnigen Donnerstag, 12. Februar und am Faschingsdienstag, 17. Februar bleiben die Gemeindeämter...
Die Beglaubigung einer Kopie besteht in der Bestätigung, dass die vorgelegte Kopie dem Original entspricht.
Beglaubigte Kopien können anstelle der Originale vorgelegt werden.
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Für alle Bürgerinnen und Bürger, die eine Abschrift eines Dokuments beglaubigen müssen.
Bringen Sie das Originaldokument für welches die Beglaubigung benötigt wird zum Gemeindeamt. Dort wird geprüft, ob die Kopie vollständig und identisch mit dem Original ist. Anschließend wird die Kopie mit einem Beglaubigungsvermerk und Stempel versehen – damit ist sie amtlich als gleichwertig mit dem Original anerkannt.
Original des Dokuments, von welchem eine beglaubigte Kopie beantragt wird.
Sie erhalten eine beglaubigte Kopie Ihres Originaldokuments.
Es bestehen keine Fristen oder Fälligkeiten. In der Regel erfolgt die Beglaubigung des Dokuments bei Sicht.
Die Beglaubigung unterliegt der Stempelsteuer von 16,00 Euro je vier Seiten, soweit das Gesetz keine Befreiung vorsieht. Eine mögliche Befreiung ist vom Antragsteller vorab korrekt anzugeben.
Die Gebühren sind ausschließlich in bar zu entrichten.
Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 445 vom 28.12.2020
Die Beglaubigung eines in einer Fremdsprache ausgestellten Dokuments ist möglich, sofern sichergestellt ist, dass die Kopie mit dem Original vollständig übereinstimmt. Kann nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, dass das vorgelegte Dokument ein Original ist, oder stimmt die Kopie nicht exakt mit dem Original überein, kann die Beglaubigung nicht vorgenommen werden.
Bedingungen und Konditionen für den Zugang und die Nutzung des Dienstes
Zuletzt aktualisiert: 15.09.2025, 14:00 Uhr