Überquerung von öffentlichem Wassergut (Brücken) - Überprüfung der Bewilligungen

holzbrücke

Für alle Brücken oder ähnlichen Bauwerke, die öffentliche Gewässer überqueren, sind die Eigentümer verpflichtet, eine Bewilligung gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, einzuholen.

Jeder Eigentümer von Straßen oder Wegen, welche durch eine Brücke ein öffentliches Gewässer überquert, muss also beim Amt für öffentliches Wassergut der Autonome Provinz Bozen - Südtirol die entsprechende Bewilligung beantragen.

Das genannte Landesamt hat verstärkte Kontrollen angekündigt.

Es wird darauf verwiesen, dass der Betreiber der jeweiligen Straße oder des Weges, unabhängig von der Bewilligung der Brücke, für deren Sicherheit und Instandhaltung verantwortlich ist.

Die Referentin
Heidi Felderer

12.12.2024

DEU